26.02.2021

Hinweispflicht und kein Ende – wann der Urlaub bei Langzeiterkrankten wirklich verfällt

Nachrichten | CB Artikel

Auf die Verschärfung der Hinweisplichten beim Urlaub haben sich mittlerweile die meisten Unternehmen eingestellt und weisen ihre Beschäftigten mit zeitlichem Vorlauf auf die bestehenden Resturlaubstage sowie die geltenden Verfallregeln hin. Eine hierbei noch nicht abschließend geklärte Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht bereits Mitte 2020 dem europäischen Gerichtshof vorgelegt, eine Entscheidung steht jetzt bevor. Hintergrund ist die in Deutschland geltende Rechtslage, dass bei Langzeiterkrankten am 31. März eines jeden Jahres der Urlaub aus dem vorvergangen Jahr entfällt, der nicht genommen werden konnte. Ob dies auch für den Urlaub gilt, der noch in der Zeit vor Eintritt der Erkrankung entstanden ist und bei dem der Arbeitgeber die strengen Hinweispflichten nicht erfüllt hat, muss jetzt erneut vom EuGH entschieden werden. Nicht entschieden zu werden braucht allerdings die Frage des Verfalls des in der Langzeiterkrankung entstandenen Urlaubs. Bei durchgehender Erkrankung verfällt dieser immer zum oben genannten Zeitpunkt.

ChefBrief-Artikel