25.11.2022

Jüngste Prozessentscheidungen schlagen weiter Wellen. Wir beraten Sie!

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Die jüngsten Entscheidungen der europäischen und deutschen Gerichte sorgen weiter für erheblichen Nachfragebedarf bei unseren Mitgliedern.

So wird die EU-Rechtsprechung zu den Hinweispflichten des Arbeitgebers auf verfallenden Urlaub noch strenger (ChefBrief 32/2022). Bei Ausbleiben des Hinweises sollen nach der Entscheidung des EuGH vom 22. September 2022 Verjährungsregeln nicht mehr greifen. Das BAG hat aber bereits zuvor klargestellt, dass dies faktisch keine Auswirkungen für jene Zeiten haben kann, in denen die Mitarbeitenden ganzjährig krankheitsbedingt ausgefallen sind. Denn in diesen Fällen war nicht der fehlende Hinweis, sondern die Erkrankung kausal für den nicht genommenen Urlaub. Relevant hingegen bleibt die Entscheidung für jene Jahre, in der die Langzeiterkrankung begonnen hat. Aber auch die Entscheidung des BAG vom 13. September 2022 zur Arbeitszeiterfassung schlägt weiter hohe Wellen (ChefBrief 30/2022). Künftig ist jegliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu erfassen. Hier bleibt festzustellen, – die ausführliche Begründung der Entscheidung durch das BAG steht noch aus – dass das Gericht sich auf eine Vorschrift des Arbeitsschutzgesetzes stützt und eine entsprechende Regelung über ein Bußgeld, zumindest bisher, nicht besteht. Insoweit erscheint es angemessen, die durch den Gesetzgeber bereits angekündigte Änderung des Arbeitszeitgesetzes abzuwarten. Aber auch dieser will zuvor die ausführliche Begründung des Gerichtes abwarten.

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