06.07.2022

Keine Entbindung von Entgeltzahlungspflicht bei fehlendem Impfnachweis

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Auch bei der einrichtungsbezogenen Impflicht entbindet der fehlende Impf- oder Genesenennach­weis das Unternehmen nicht automatisch von der Pflicht zur Entgeltzahlung. Das hat in einem erstinstanzlichen Verfahren das Arbeitsgericht Bonn entschieden (Urteil vom 18. Mai 2022, Az.: 2 Ca 2082/21). In dem Fall ging es um die Nachzahlung möglicher Vergütungsansprüche eines zu Unrecht gekündigten Auszubildenden. Dieser war weder geimpft noch genesen. Hierbei stellte das Gericht klar, dass das eine Zahlungspflicht ausschließende Beschäftigungsverbot gesetzlich im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich nur für ab dem 16. März 2022 neu eintretende Mitarbeitende geregelt sei. Für die bereits zuvor Beschäftigten bestehe dagegen nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Diese Behörde könne dann im Rahmen einer ermessensgeleiteten Einzelfal­lentscheidung ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Zwar ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, dennoch kann festgestellt werden, dass sich die jetzt ausgeurteilten „Impf“-Fälle zum Teil nur geringfügig, in ihrer rechtlichen Konsequenz aber ganz erheblich voneinander unterschei­den. Insbesondere nicht geklärt ist weiter die Frage, ob der Arbeitgeber ohne ein solches aus­drückliches behördliches Beschäftigungsverbot seinerseits im Rahmen der betrieblichen Gefähr­dungsbeurteilung die Arbeitsleistung auch unentgeltlich ablehnen darf.

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