27.02.2023

Keine generelle Annahmepflicht von Münzen und Scheinen

Nachrichten | CB Artikel

Kartenzahlung wird im Einzelhandel immer beliebter und die Bargeldzahlung ist seit der Corona-Pandemie auf dem Rückzug. Neben der Vereinfachung von Prozessen, bietet die bargeldlose Zahlung für den Handel vor allem mehr Sicherheiten und ist kostengünstiger. Es müssen keine großen Geldmengen mehr zur Bank transportiert werden und sowohl das Geldzählen als auch die Überprüfung auf Falschgeld sowie die Verluste durch die Annahme von Falschgeld entfallen.

Grundsätzlich besteht eine rechtliche Pflicht, Bargeld zur Erfüllung von Geldschulden anzunehmen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 14 Abs.1 S.2 Bundesbankgesetz (BbankG), wonach Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Eine Ausnahme folgt aus § 3 Abs.1 S.2 Münzgesetz. Hiernach muss niemand mehr als 50 Münzen für eine einzige Zahlung annehmen.

Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Annahmepflicht besteht dann, wenn ein Händler nachweislich nicht über genügend Wechselgeld verfügt oder der Wert der verwendeten Banknote im Verhältnis zu dem zu zahlenden Betrag unverhältnismäßig hoch ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Betrag von € 5,00 mit einem € 500,00 Schein bezahlt werden soll.

Zwar lassen die gesetzlichen Regelungen den Schluss zu, dass sämtliche Einkäufe mit bis zu 50 Münzen und beliebig großen Scheinen bezahlt werden können, sofern kein Missverhältnis zwischen dem zu zahlenden Betrag und dem Wert der Banknote vorliegt.

Die Pflicht zur grundsätzlichen Annahme von Bargeld gilt aber nur für den Fall, dass eine Geldschuld bereits durch Vertragsschluss entstanden ist und beglichen werden muss. Vor Vertragsschluss hingegen, kann nach dem zivilrechtlichen Prinzip der Vertragsfreiheit noch vereinbart werden, dass die Barzahlung als Zahlungsmittel ausgeschlossen sein soll. Ein solcher vertraglicher Ausschluss erfolgt in aller Regel durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Erforderlich ist es, Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss deutlich darauf hinzuweisen, dass die Zahlung von Bargeld nicht akzeptiert wird. Dies erfolgt üblicherweise durch ein eindeutiges, gut verständliches und gut sichtbares Schild bereits an der Tür oder spätestens im Kassenbereich. So wird diese Regelung Vertragsbestandteil und Händlerinnen und Händler können die Annahme von Bargeld als Zahlungsmittel verweigern.

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