09.06.2022

Keine Leistungsbereitschaft des ungetesteten Arbeitnehmers

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Bayerns Staatsoper durfte von ihren Beschäftigten die Vorlage von PCR-Tests verlangen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 1. Juni 2022, Az.: 5 AZR 28/22. Ausgangsfrage war, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch die Anordnung von PCR-Tests umfasste. Geklagt hatte eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper. Sie hatte einen vom Arbeitgeber im Rahmen des 2020 eingeführten betrieblichen Hygienekonzepts anlasslosen PCR-Test für Beschäftigte – dieser ging über die gesetzlichen Vorgaben hinaus – verweigert. Hintergrund war, dass die Klägerin zu jenen Musikern zählte, denen aufgrund der Eigenart der Beschäftigung das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nicht möglich war und die Abstände im Orchesterbetrieb zudem nicht immer sicher eingehalten werden konnten. Daraufhin wurde sie von ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt. Mit ihrer Klage forderte sie die Nachzahlung der Gehälter, da sie schließlich arbeitsfähig und willig gewesen sei. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg folgten indes der Ansicht der Beklagten, die sich auf den Gesundheitsschutz und ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gegenüber den weiteren Beschäftigten berief, die wirksame und effektive Hygienemaßnahmen verlangten. So sah es auch das BAG, welche der Klägerin eine Leistungsbereitschaft aberkannte, da sie sich der rechtmäßigen Anweisung widersetzte. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei minimal und da die Anweisung billigem Ermessen entsprach, auch verhältnismäßig und damit rechtens. Zu beachten bleibt, dass sich der Sachverhalt 2020 abspielte, als die Infektionszahlen ein extremes Niveau erreicht hatten, welches es nun nicht mehr gibt und zu anderen Entscheidungen führen könnte.

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