12.06.2018

Keine Verpflichtung zur Mitteilung der privaten Handynummer

Nachrichten | Recht

Angestellte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer mitzuteilen, um für Bereitschaftsdienste erreichbar zu sein. Der Arbeitgeber müsse auf anderem Wege sicherstellen, dass Beschäftigte bei Bedarf im Notfall erreicht werden können. Dies hat das Landesarbeitsgericht Thüringen in zwei aktuellen Urteilen entschieden. Verhandelt wurden die Klagen zweier Mitarbeiter, die abgemahnt worden waren, weil sie für die Erreichbarkeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten nur ihre private Festnetznummer, nicht aber ihre Handynummer angegeben hatten. Das Gericht urteilte, dass die Abmahnungen unwirksam seien. Der Arbeitgeber könne nicht verlangen, dass Angestellte ihre private Handynummer für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Beschäftigten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen. Dies sei ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Der Beschäftigte müsse selbst darüber bestimmen können, für wen er in seiner Freizeit erreichbar sein wolle. Andernfalls könne er nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, der nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt und vom Arbeitnehmer hinzunehmen sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht anders sinnvoll organisieren ließen. In den entschiedenen Fällen konnte das Gericht dies nicht erkennen.

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