03.07.2017

Keine zu positiven Bewertungen im Arbeitszeugnis

Nachrichten | Recht

Enthält das Arbeitszeugnis übertrieben positive Bemerkungen, die offensichtlich ironisch gemeint sind, muss dies vom Arbeitnehmer nicht hingenommen werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. In dem Fall war einem Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Das vom Arbeitnehmer entworfene Zeugnis wurde in ironischer Form verändert, weil den schon sehr guten Bewertungen Begriffe wie „extrem“ oder „hervorragend“ hinzugefügt wurden. Der Arbeitnehmer begehrte bei Gericht die Erstellung eines neuen Zeugnisses, weil die Änderungen nicht der Zeugniswahrheit dienten, sondern den Zeugnistext ins Lächerliche zögen. Der Arbeitnehmer bekam in beiden Instanzen Recht. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass jedem unbefangenen Leser auffallen würde, dass die Formulierungen nicht ernst gemeint seien. Gleichzeitig habe der Arbeitgeber die übliche Schlussformel dahingehend abgeändert, als dass er das Ausscheiden nicht wie in dem Arbeitnehmerentwurf vorgegeben bedauere, sondern zur Kenntnis nehme. 

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Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt
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