04.06.2020

Koalitionsausschuss einigt sich auf Konjunkturpaket in Höhe von 130 Milliarden Euro

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Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat am 3. Juni 2020 ein weiteres Konjunkturpaket in Höhe von 130 Milliarden Euro beschlossen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Jetzt gehe es darum, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der Vorstellung des Konjunktur- und Zukunftspakets.

Unter anderem wurden diese Beschlüsse vom Kolaitionsausschuss gefasst:

  • Senkung des Mehrwertsteuersatzes: Um die Binnennachfrage zu stärken soll der Mehrwertsteuersatz vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19 ab 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent abgesenkt werden.
  • Programm für Überbückungshilfen: Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt, die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 Prozent fortdauern.
    Erstattet werden bis zu 50 Prozent der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten. 
  • Azubi-Prämien für KMU: Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, sollen für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhalten, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, sollen für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
    KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, sollen eine Förderung erhalten. KMU, die die Ausbildung im Betrieb nicht fortsetzen können, sollen die Möglichkeit einer vorübergehenden geförderten betrieblichen Verbundoder Auftragsausbildung erhalten. Die Details der Durchführung einer solchen Verbund- oder Auftragsausbildung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert. Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26. Mai 2020 eine Übernahmeprämie.
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben, um den Unternehmen einen Liquiditätseffekt zu ermöglichen.
  • Senkung der EEG-Umlage: Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, wird ab 2021 ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet. Diese soll im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen.
  • Degressive Abschreibung: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. 
  • Modernisierung des Körperschaftssteuerrecht: Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. 
  • Schaffung von Möglichkeiten zur Mitarbeiterbeteilung: Um die Potenziale eines gut regulierten, modernen und effizienten Kapitalmarkts zu nutzen und Deutschland als Standort für Investitionen in Zukunfts- und Wachstumsunternehmen zu stärken, sollen die Möglichkeiten für Beschäftigte verbessert werden, sich an ihren Unternehmen – auch an Startups – zu beteiligen. 
  • Verkürzung des Entschuldungsverfahrens auf drei Jahre: Um einen schnellen Neustart nach einer Insolvenz zu erleichtern, soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden. Gleichzeitig sollen ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung geschaffen werden.
  • Sozialgarantie 2021: Im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ sollen sich die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisieren.
  • Kurzarbeitergeld: Je nachdem, wie sich die wirtschaftliche Lage in Folge der Pandemie entwickelt, soll bereits im September 2020 eine Regelung zum Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorgelegt werden.
  • Vereinfachter Zugang in die Grundsicherung: Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) soll über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30. September 2020 verlängert werden.
  • Kinderbonus: Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Beschlüsse müssen noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden, bevor sie gültig sind. 

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