17.11.2023

Kündigung nach Weihnachtsfeier

Nachrichten | CB Artikel

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Alkoholexzess nach einer Betriebsfeier eine Kündigung rechtfertigen kann. Der Kläger war im Außendienst bei der Beklagten, einer Winzergenossenschaft, beschäftigt. Am 12. Januar 2023 fand eine Weihnachtsfeier in einem externen Restaurant statt. Gegen 23 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten, die dies wollten, zurück zur firmeneigenen Kellerei. Der Kläger hatte sich angeschlossen. Eine Fortsetzung der Feier im Betrieb war nicht vorgesehen.

Der Kläger traf sich zunächst mit Kolleginnen und Kollegen im nahegelegenen Hotel, um dort eine Flasche Wein zu trinken. Danach gingen der Kläger und ein Kollege zurück zum Betrieb. Das Tor zum Betriebsgelände wurde mit der Zutrittsberechtigungskarte des Kollegen geöffnet. Im Aufenthaltsraum tranken beide vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer befanden sich Zigarettenstummel. Auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür erbrochen. Das Hoftor stand offen. Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin fristlos und hilfsweise fristgerecht. Eine Abmahnung, so das LAG, sei entbehrlich. Es sei offensichtlich, dass man nicht nach einer beendeten Feier mit der Chipkarte des Kollegen die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt Wein zu konsumieren. Anhaltspunkte für eine Duldung seien nicht ersichtlich. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob bereits eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

ChefBrief-Artikel