24.04.2023

Kündigung wegen Schlechtleistung

Nachrichten | CB Artikel

Bei allem Bestreben, einerseits attraktiver Arbeitgeber zu sein, andererseits aber auch sämtlichen rechtlichen Anforderungen der EU-Rechtsprechung, dem Betriebsverfassungsrecht oder sonstigen Arbeitnehmerschutzrechten Genüge zu tun, klingt diese Nachricht für Unternehmen geradezu beruhigend: Es muss nicht erfolglos bleiben, einem Beschäftigten zu kündigen, der schlecht arbeitet. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer Entscheidung klargestellt (Urteil vom 3. Mai 2022, Az.: 4 Sa 7552/21).

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Kommissionierer in keinem Monat die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Basisleistung zur Prämienentlohnung erreicht. Der Arbeitgeber führte daher mit dem Arbeitnehmer Personalgespräche und erteilte im Januar und im März 2020 jeweils eine Abmahnung wegen bewusster Zurückhaltung seiner Arbeitsleistung. Aber auch nach Erteilung der Abmahnungen lag der Mitarbeiter um etwa 40 Prozent unter den Leistungen der Kolleginnen und Kollegen, sodass der Arbeitgeber schließlich ordentlich kündigte. Der Kläger erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage sowie Klage auf Entfernung der beiden Abmahnungen aus seiner Personalakte. Das LAG stellte jedoch ebenso wie die Vorinstanz fest, dass die ordentliche Kündigung des Beklagten wirksam war. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte. Liegt die Leistung nachweisbar so deutlich unter dem Durchschnitt, obliege es dem Beschäftigten nachzuweisen, dass er gleichwohl unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit gearbeitet habe. Da dem Mitarbeiter dieser Nachweis nicht gelang, wies das Gericht auch die Berufung zurück. Sollten auch Sie eine Kündigung wegen Schlechtleistung planen, so beraten wir Sie gerne. Gerade in diesen Fällen ist eine umfassende Vorbereitung ratsam. Übrigens: War es im entschiedenen Fall für den Arbeitgeber noch verhältnismäßig einfach, die Leistung der Beschäftigten zu vergleichen, so wird es gerade in höheren Hierarchiestufen ungleich schwerer, einen Vergleichsmaßstab für die Leistung zu identifizieren. Unser Tipp: Involvieren Sie unsere Rechtsabteilung frühzeitig.

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