02.12.2022

Künstlersozialabgabe

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Seit 1983 ist für jede Inanspruchnahme sogenannter künstlerischer oder publizistischer Leistungen von einem Selbstständigen, durch den Verwerter der Leistung eine Sozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen. Diese bietet selbständigen „Künstlern/Publizisten“ sozialen Schutz in der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung. Es besteht die Pflicht des Verwerters, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden und die gesetzliche Künstlersozialabgabe zu zahlen. Der Kreis der „Künstler/Publizisten“ wird dabei denkbar weit gefasst.

Sozialversicherungsrecht

Kontakt

Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234