01.12.2023

Leasingraten für das Dienstrad im Krankheitsfall

Nachrichten | CB Artikel

Diensträder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung durch den Beschäftigten zu finanzieren, ist mittlerweile weit verbreitet. Dabei wird die Leasingrate direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Doch was passiert mit der Rate, wenn es aufgrund einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin kein Gehalt mehr gibt, da dieser in den Krankengeldbezug gerutscht ist?

Nachdem das Arbeitsgericht Osnabrück eine solche Vereinbarung im Vertrag noch 2019 für unzulässig hielt (vgl. Urteil vom 13.11.2019, Az: 3 Ca 229/19), hat das Arbeitsgericht Aachen diese Frage nunmehr dahingehend entschieden, als dass eine entsprechende Vereinbarung, welche die Abwälzung der Leasingraten auf den Beschäftigten auch außerhalb der Entgeltfortzahlung vorsah, rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. Urteil ArbG Aachen vom 2.09.2023, Az. 8 Ca 2199/22). Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass der Abschluss des Leasingvertrages selbst schon auf Initiative des Beschäftigten erfolgte und er auch während der Erkrankung im Besitz des Fahrrades bleibt, verbunden mit der theoretischen Möglichkeit, dieses auch in der Krankheit weiter zu nutzen. Daraus resultiert automatisch auch die Verpflichtung zur Gegenleistung, also der Leasingraten. Eine unangemessene Benachteiligung des Beschäftigten liegt damit nicht vor. 

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