04.12.2020

Mögliche Entgeltfortzahlungspflicht bei Quarantäne begrenzt

Nachrichten | CB Artikel

Für einen der „Dauerbrenner“ in der arbeitsrechtlichen Corona-Praxis können Unternehmen nun rechtssicher planen. Oftmals unklar war, für welchen Zeitraum Unternehmen nach § 616 BGB bei einer Quarantäneanordnung dem Mitarbeiter zu Entgeltfortzahlung verpflichtet sind. Das Sozialministerium aus Niedersachsen hat jetzt klargestellt, dass eine solche Pflicht auf einen Zeitraum von fünf Tagen beschränkt bleiben muss. Ist die Quarantäne von Anbeginn an für einen längeren Zeitraum angeordnet, greift nicht der § 616 BGB, sondern die zuständige Behörde ist auf Antrag zur Entschädigung ab dem ersten Tag verpflichtet. § 616 BGB kann auch durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Schließlich gibt es weitere Argumente, dass der § 616 BGB überhaupt nicht greift. Die Entschädigungspraxis nach dem Infektionsschutzgesetz der vergangen Woche zeigt aber, dass die Verwaltung das anders sieht – nun aber zumindest mit einer klaren zeitlichen Grenze.

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