Eine Arbeitnehmerin in der Getränkeindustrie hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie leistete Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells. In ihrem Arbeitsverhältnis gilt ein Manteltarifvertrag (MTV), in dem geregelt ist, dass der Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt. Aus Sicht der Arbeitnehmerin verstößt die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gäbe unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – auf den es allein ankomme – keinen sachlichen Grund für diese Unterscheidung. In der ersten Instanz hatte sie keinen Erfolg, in der Berufung wurde ihrer Klage teilweise stattgegeben. Das BAG richtete ein Vorabentscheidungs-ersuchen an den EuGH, der die Frage als Vergütungsthema und damit nicht als Durchführung von Unionsrecht betrachtete. In den Manteltarifverträgen des Großhandels finden sich ähnliche Regelungen zu Nachtarbeitszuschlägen. Derzeit liegt nur die Pressemitteilung vor, die Entscheidungsgründe bleiben abzuwarten.
06.03.2023
Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein
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