06.03.2023

Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein

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In einem Grundsatzurteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über tarifliche Nachtarbeitszuschläge entschieden: Eine Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.

Eine Arbeitnehmerin in der Getränkeindustrie hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Sie leistete Nachtarbeit im Rahmen eines Wechselschichtmodells. In ihrem Arbeitsverhältnis gilt ein Manteltarifvertrag (MTV), in dem geregelt ist, dass der Zuschlag zum Stundenentgelt für regelmäßige Nachtarbeit 20 Prozent und für unregelmäßige Nachtarbeit 50 Prozent beträgt. Aus Sicht der Arbeitnehmerin verstößt die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gäbe unter dem Aspekt des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – auf den es allein ankomme – keinen sachlichen Grund für diese Unterscheidung. In der ersten Instanz hatte sie keinen Erfolg, in der Berufung wurde ihrer Klage teilweise stattgegeben. Das BAG richtete ein Vorabentscheidungs-ersuchen an den EuGH, der die Frage als Vergütungsthema und damit nicht als Durchführung von Unionsrecht betrachtete. In den Manteltarifverträgen des Großhandels finden sich ähnliche Regelungen zu Nachtarbeitszuschlägen. Derzeit liegt nur die Pressemitteilung vor, die Entscheidungsgründe bleiben abzuwarten.

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