06.05.2019

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer

Nachrichten | Recht

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, mit dem einem Fremdgeschäftsführer die Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen „in jeglicher Weise“ untersagt werden soll, ist mangels schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft unwirksam. Anders als bei Arbeitnehmern gibt es für Organmitglieder beim Wettbewerbsverbot keine geltungserhaltende Reduktion. Die §§ 74 ff. HGB finden auf Organmitglieder keine Anwendung, sodass sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach den AGB-Regeln der §§ 305 ff. BGB bestimmt. Ist das Wettbewerbsverbot danach zu weit gefasst, ist es insgesamt unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht München am 2. August 2018 festgestellt.

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Philipp Neddermeyer
Geschäftsführer Landesgruppen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Rechtsanwalt
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