11.01.2024

Neuigkeiten bei der Nachhaltigkeitsregulierung

Nachrichten | CB Artikel

Kurz vor Weihnachten gab es einige Neuigkeiten im Bereich der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung. Am 22. Dezember 2023 wurden die finalen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im EU Amtsblatt als delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 veröffentlicht. Damit sind nun die Ende Juli 2024 veröffentlichten ESRS offiziell verabschiedet und bereits von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten für das neue Geschäftsjahr im Rahmen der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) anzuwenden.

Für große Kapitalunternehmen und denen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften startet die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025. Im Vergleich zur Fassung der ESRS vom 31. Juli 2023 gab es lediglich punktuelle Anpassungen hinsichtlich der deutschen Übersetzung. Die deutsche Fassung der verabschiedeten Standards ist hier abrufbar. 

Die ESRS führen dazu, dass sich ein EU-weiter Standard etabliert, der die Qualität und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen vorantreibt. Auch für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung setzen sie ein eindeutiges Zeichen und bilden daher die Basis für das AGA-Qualitätssiegel „Zertifizierte Nachhaltigkeitsleistung“. Mehr zum Siegel erfahren Sie unter: www.aga.de/nachhaltigkeit 

Zudem hat, ebenfalls am 22. Dezember 2023, die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die auch für die Erstellung der ESRS zuständig ist, die folgenden Entwürfe für drei Anwendungshinweise zur Konsultation veröffentlicht:

  • Entwurf EFRAG IG 1: Leitfaden zur Umsetzung der Wesentlichkeitsbewertung
  • Entwurf EFRAG IG 2: Leitfaden zur Umsetzung der Wertschöpfungskette
  • Entwurf EFRAG IG 3: Detaillierte Leitlinien zur Implementierung von ESRS-Datenpunkten und begleitende Erläuterungen.

Die Leitlinien adressieren zentrale Konzepte der ESRS und sollen Unternehmen bei der Vorbereitung auf ein ESRS-konformes Berichtswesen unterstützen. Dazu enthalten sie zum einen die Anforderungen der ESRS und CSRD hinsichtlich der Wesentlichkeitsanalyse und Wertschöpfungskette und zum anderen FAQ, die Umsetzungshinweise aus praktischer Sicht bieten. 
Bis zum 2. Februar 2024 besteht die Möglichkeit sich an der Konsultation zu beteiligen. Die Dokumente und weitere Informationen zur Konsultation finden Sie hier.

Zusätzlich erfolgte am 14. Dezember 2023 eine Einigung des EU-Parlaments und des EU-Rats hinsichtlich der europäischen Sorgfaltspflichtenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)) im Rahmen des Trilogverfahrens. Die Veröffentlichung der finalen EU-Vorschriften steht noch aus, jedoch sind bereits einige Eckpunkte der Einigung bekannt. Besonders relevant ist der nun anvisierte Anwendungskreis der Richtlinie, der Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und 150 Mio. Euro Nettoumsatz umfassen soll. Diese sollen vier Jahre nach Inkrafttreten, voraussichtlich 2028, unter die Richtlinie fallen. Bereits ab 2027 sollen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in den Anwenderkreis fallen. Darüber hinaus sollen ab 2029 auch Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und 40 Mio. Euro Nettoumsatz in den Anwenderkreis fallen, wenn mind. 20 Mio. Euro ihrer Umsätze auf Hochrisikosektoren entfallen. Damit ist der Anwenderkreis der CSDDD deutlich weiter gefasst als der des LkSG, welches ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigen gilt, und geht auch inhaltlich in einigen Bereichen über die Anforderungen des LkSG hinaus. 

Die Mitteilung des Parlaments zur Einigung ist hier abrufbar.  

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