20.10.2022

Neuregelung: Zusammentreffen von Urlaub und Quarantäne

Nachrichten | Personal | Corona | Recht

Zum 17. September 2022 ist mit § 59 IfSG eine gesetzliche Regelung in Kraft getreten, womit das Verhältnis zwischen Urlaub und Quarantäne für künftige Sachverhalte abschließend geregelt wird. Danach müssen Arbeitgeber Urlaubstage wieder gutschreiben, wenn Beschäftigte während des Urlaubs in Quarantäne müssen.

Mit dem Zusammentreffen von Urlaub und Quarantäne mussten sich in den letzten Jahren zahlreiche Arbeitsgerichte befassen. Ausgangslage für die Fragestellung war dabei stets ein bereits beantragter und genehmigter Erholungsurlaub, der später mit einer Quarantäneanordnung zeitlich zusammentraf, ohne dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. Zahlreiche Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Baden-Württemberg, LAG Düsseldorf, LAG Schleswig-Holstein) gingen davon aus, dass der Urlaub in diesem Fall trotz der Quarantänezeit als genommen gilt. Denn das Gesetz kannte zunächst nur die Regelung des § 9 BUrlG, wonach der Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden kann. Während einer Quarantäne liegt jedoch nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vor, sodass diese Regelung keine „Gutschrift“ des Urlaubs bei gleichzeitiger Quarantäne bewirkt. Das LAG Hamm sah die Rechtslage jedoch anders und lehnte die Anrechnung auf den Urlaub in analoger Anwendung des § 9 BUrlG ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in der Revision sodann, die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen. Die diesbezüglichen Urteile stehen zwar noch aus; sie werden aber auch nur noch Auswirkungen auf bereits vergangenen Sachverhalte haben. Denn zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber hierzu eine Klarstellung vorgenommen.

Nach § 59 IfSG werden die Tage der Absonderung zukünftig nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn gegen den Beschäftigten während seines Urlaubs eine Quarantäneanordnung erlassen wird. Somit wird im Infektionsschutzgesetz eine mit § 9 BUrlG vergleichbare Regelung aufgenommen. Der zuvor geführte Meinungsstreit, ob diese Regelung auch auf Quarantäne-Fälle anwendbar ist, hat sich damit erübrigt.

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Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
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