20.03.2023

Ordnungsgemäßes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Nachrichten | CB Artikel

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes BEM werden immer strenger. Zwar ist die Durchführung eines BEM nach wie vor keine zwingende Voraussetzung für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung, die Hürden liegen bei Ausbleiben jedoch immens hoch. So wächst die Bereitschaft der Unternehmen, sich in Kündigungsschutzverfahren gegebenenfalls schon frühzeitig zu vergleichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Verfahren (Urteil vom 18.11.2021, Az.: 2 AZR 138/21) die krankheitsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung kein erneutes BEM initiiert hat, obwohl der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten BEM erneut länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Die erneute Erkrankung konnte der Arbeitgeber mithin nicht als Indiz mit ins Feld führen, dass das BEM erfolglos geblieben ist, er hätte vielmehr erneut eines durchführen müssen. Auch bleibt eine weitere Hürde oftmals noch unbeachtet: Schon seit Mitte 2021 ist gesetzlich vorgesehen, dass Beschäftigte eine Vertrauensperson eigener Wahl in die Gespräche zum BEM hinzuziehen – etwa den Ehe- oder Lebenspartner oder auch Bekannte, Physiotherapeuten oder Rechtsanwälte. Wird der Beschäftigte im Vorfeld nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen, so ist das BEM fehlerhaft und der Arbeitgeber kann sich nicht mehr auf seine ordnungsgemäße Durchführung berufen. 

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