04.04.2022

​​​Regierungsentwurf des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

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Die weiterhin anhaltenden corona-bedingten Einschränkungen stellen sowohl für die Mehrheit der Unternehmen als auch für die Beschäftigten eine große Herausforderung dar. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz, dessen Regierungsentwurf am 16. Februar 2022 beschlossen wurde, sollen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie weiter abgemildert werden. Die sogenannte „Homeoffice-Pauschale“ wurde bis zum 31.12.2022 verlängert. Steuerpflichtige Erwerbstätige können daher somit weiterhin für jeden Kalendertag, an dem sie ihre Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben einen pauschalen Betrag von 5 Euro bei der Einkommenssteuer ansetzen (max. 600 Euro pro Kalenderjahr). Die Corona-Sonderzahlungen, die für bestimmte Berufsgruppen im Pflegebereich zwischen dem 18.11.2021 bis 31.12.2022 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, sind bis zum einen Betrag von 3.000 Euro steuerfrei. Auch die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wurde um sechs Monate bis Ende Juni 2022 abermals verlängert. Neben der Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz auch zusätzliche Investitionsanreize für die Unternehmen geschaffen werden. Hierzu wurde zum einen die Inanspruchnahme der mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr, bis Ende 2022 verlängert. Bis Ende 2023 gilt zudem die erweiterte Verlustverrechnung. Für die Jahre 2022 und 2023 wird somit der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Darüber hinaus wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Es wurden zudem die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sowie für Reinvestitionen nach § 6b EStG jeweils um ein weiteres Jahr verlängert.

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