22.07.2021

Rückforderung des Corona-Bonus nach Kündigung ausgeschöpft

Nachrichten | CB Artikel

Zahlreiche Beschäftigte haben in den vergangenen Monaten einen Corona-Bonus in Höhe bis zu 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei erhalten. Was passiert aber, wenn man nach der Zahlung kündigt. Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Oldenburg (Urt. v. 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21) beschäftigt  und zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Im vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer im November 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro. Dazu gab die Arbeitgeberin eine schriftliche Erklärung ab, dass eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die im Arbeitsvertrag enthalten sei. Die arbeitsvertragliche Regelung sah vor, dass ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündige, diese vollständig zurückzahlen müsse. Weiterhin bedankte sich die Arbeitgeberin für die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und erklärte, dass sie  sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis im Januar 2021, sodass die Arbeitgeberin mit der nächsten Gehaltsabrechnung die 550 Euro abzog.

Die Arbeitgeberin war der Ansicht mit der Formulierung hinreichend deutlich gemacht zu haben, dass sie mit der Zahlung die Betriebstreue belohnen wolle. Damit sei es gerechtfertigt nach Kündigung des Arbeitnehmers den Bonus zurückzuzahlen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg folgte dieser Argumentation nicht. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG seien arbeitsvertragliche Regelungen unangemessen, wenn sie die Arbeitnehmer über das folgende Quartal hinaus binden. Die Bindung über 12 Monate sei daher unzulässig. Zudem befand das Gericht, dass die Zahlung aufgrund der Umstände in der Pandemie getätigt worden sei und es damit offensichtlich sei, dass die erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden solle,  sodass eine derartige Rückzahlungspflicht ebenfalls unzulässig sei. Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer Linie steht, ist davon auszugehen, dass auch andere Gerichte ähnlich urteilen werden. Ein Corona-Bonus dürfte daher weder mit einer Stichtagsregelung versehen werden noch vollständig zurückgefordert werden.

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