17.01.2024

SMS in der Freizeit

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, AZ.: 5 AZR 349/22), dass ein Sanitäter auch außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sein muss, wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber (AG) so den zukünftigen Dienst festlegen will. Hier hat der AG versucht, per SMS auf den Beginn seines nächsten Dienstes hinzuweisen.

In zwei Fällen erschien der Arbeitnehmer zu spät und es wurde bereits ein Ersatz verpflichtet. Erst wurde der Sanitäter ermahnt und dann abgemahnt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) urteilte, dass ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit für den AG nicht erreichbar sein müsse. Dies sah das BAG anders und führt aus, dass ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, eine per SMS mitgeteilte Weisung bezüglich des Dienstbeginns zur Kenntnis zu nehmen. Dies sei eine mit der Arbeitspflicht unmittelbar im Zusammenhang stehende Nebenleistungspflicht, die der Sanitäter aufgrund der Betriebsvereinbarung habe. Allerdings sei ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, den ganzen Tag auf sein Mobiltelefon zu schauen und sich dienstbereit zu halten. Schließlich führt das BAG aus, dass die Kenntnisnahme einer Weisung zum konkreten Dienst keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne sei und die Ruhezeit nicht unterbreche. Der Moment der Kenntnisnahme sei so geringfügig, dass er die Nutzung der freien Zeit nicht beeinträchtige. Das BAG hat so herausgestellt, dass die SMS an einen Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zulässig ist, wenn seitens des Arbeitnehmers nur die Kenntnisnahme zu erfolgen hat.

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