10.11.2021

Sonderkündigungsschutz bei nachgewiesener Schwerbehinderung

Nachrichten | CB Artikel

Nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten greift für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung ab 50) oder für Gleichgestellte (Grad der Behinderung 30 + Gleichstellung der Bundesagentur für Arbeit) im Arbeitsverhältnis ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung der jeweiligen Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers kann nur formal wirksam ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt der Kündigung vorab zustimmt. Gegen die Verwaltungsentscheidung des Integrationsamtes haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Das heißt konkret: Bei verweigerter Zustimmung muss die Zustimmung erst vor dem Verwaltungsgericht erstritten werden. Bei erteilter Zustimmung entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit ungeachtet der Rechtsmittel des Arbeitnehmers gegen die Zustimmungsentscheidung.

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