20.11.2020

Sozialplan-Regelung für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Nachrichten | CB Artikel

Eine Regelung in einem Sozialplan, wonach bei der Berechnung der Abfindung auf den frühestmöglichen Renteneintritt abgestellt wird, enthält eine mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer. Einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall lag eine Standortschließung zugrunde, zu deren Umsetzung ein Sozialplan vereinbart wurde. Für rentennahe Arbeitnehmer war eine Abfindung vorgesehen, die sich am Zeitraum zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Datum des „frühestmöglichen“ Renteneintritts orientierte. Da schwerbehinderte Menschen die gesetzliche Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen können, erhielt der schwerbehinderte Kläger eine etwa 60.000 € geringere Abfindung als bei Annahme des regulären Renteneintritts. Das BAG gab der Klage auf Zahlung der Differenz statt und erläuterte, dass das pauschale Abstellen auf den „frühestmöglichen“ Eintritt in die gesetzliche Rente eine mittelbare Ungleichbehandlung schwerbehinderter Menschen darstelle und deshalb unzulässig sei.

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