19.08.2019

Sozialversicherungspflicht bei Einbindung in Arbeitsorganisation

Nachrichten | Recht

Mit zwei Urteilen hat das Bundesozialgericht noch einmal die Kriterien für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit zur abhängigen Beschäftigung herausgearbeitet. In den zu entscheidenden Fällen ging es um die Frage, wie die Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern und Honorarpflegekräften in Pflegeeinrichtungen sozialversicherungsrechtlich einzuordnen sei. In beiden Fällen stellte das Gericht klar, dass die oftmals vorgenommenen Einordnungen als Freiberufler nicht mit den tatsächlichen Arbeitsumständen in Einklang stünden. So setze beispielsweise die Tätigkeit als Stationsarzt – auch wenn er als freiberufliche Honorarkraft bezeichnet werde – regelmäßig voraus, dass er sich in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Krankenhauses einfüge. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer solchen Tätigkeit kaum gegeben. Sobald ein gewisses Maß an Weisungsabhängigkeit überschritten und eine konkrete Eingliederung in die betriebliche Struktur vorläge, sei daher von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. In einer vergleichbaren Entscheidung zur Frage der Sozialversicherungspflicht bei Honorarpflegekräften kam das Gericht zum selben Schluss; auch hier führe die enge Einbindung in den betrieblichen Ablauf der Pflegeeinrichtung zur Sozialversicherungspflicht. Nicht nur große Einrichtungen, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen sollten daher bei Beauftragung von Freiberuflern prüfen, dass keine zu enge Einbindung in den Betrieb vorliegt.

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Sozialversicherungsrecht

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