12.03.2019

Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer

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Mit der ökologischen Steuerreform 1999 hat der Gesetzgeber die Unternehmen mit zusätzlichen Abgaben im Bereich Energie und Strom belastet. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu erhalten, wurde der so genannte Spitzenausgleich eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein Entlastungsverfahren für Strom- und Energiesteuer nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Die Entlastung wird lediglich auf Antrag an entsprechend berechtigte Unternehmen gewährt, welche die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das Merkblatt gibt einen Überblick über diese Voraussetzungen, ohne jedoch den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Unternehmen, welche entsprechende Anträge stellen, sollten sich daher zusätzlich mit der gesetzlichen Rechtslage vertieft auseinander setzen und bei Zweifeln und Fragen einen Experten konsultieren. Fehlerhafte Anträge können als (versuchte) Steuerverkürzung oder -hinterziehung gewertet werden.

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Anna Wiese
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