03.04.2023

Überprüfung des Arbeitsschutzes im Unternehmen

Nachrichten | CB Artikel

Im Rahmen des „juristischen Frühjahrsputzes“ lohnt sich die Überprüfung des Arbeitsschutzes, denn hier kann die zuständige Behörde für Arbeitsschutz auch Kontrollen im Unternehmen unter Einsichtnahme in die Dokumentation durchführen. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt die Pflichten des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz fest.

Kernstück des betrieblichen Schutzkonzeptes (Dokumentation) ist die Gefährdungsbeurteilung (Dokumentation) nach § 5 ArbSchG, aus der sich die Maßnahmen des Arbeitsschutzes ableiten lassen. Auch Unfälle, die den Tod eines Beschäftigten zur Folge haben, oder ihn für mehr als drei Tage arbeitsunfähig machen, sind zu dokumentieren (§ 6 Abs. 2 ArbSchG). Es sind zudem Vorkehrungen für die Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen nach § 10 ArbSchG zu treffen, z.B. eine Ausbildung von Ersthelfern. Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz ausreichend und angemessen zu unterweisen (Dokumentation), § 12 Abs. 1 ArbSchG. Die Arbeitgeber haben Betriebsärzte schriftlich zu bestellen (Urkunde), die beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes unterstützen, §§ 2, 3 ASiG. Ferner müssen Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen (Urkunde) und die notwendigen Aufgaben übertragen, §§ 5 Abs. 1, 6 ASiG.

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