16.03.2022

Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetz im Jahr 2022

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Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147-217) die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Als Reaktion verabschiedete der nationale Gesetzgeber im November 2019 die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG). Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt in der Neuregelung des Bewertungsrechts für Grundsteuerzwecke und der Verankerung einer regelmäßigen Hauptfeststellung, erstmals zum 1. Januar 2022, im Bewertungsgesetz. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes auf den 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte gesondert festzustellen (Hauptfeststellung). Durch die Steuerpflichtigen ist ab dem 1. Juli 2022 dann eine Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Finanzämter ermitteln den Grundsteuerwert anhand der Angaben in der Feststellungserklärung und erlassen einen Grundsteuerwertbescheid. Auf Basis des festgestellten Grundsteuerwertes setzen die Finanzämter im Wege eines Steuermessbescheids den Grundsteuermessbetrag fest, der durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt wird. Hierbei werden die auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1. Januar 2025 zugrunde gelegt. Die Finanzämter stellen die zur Festsetzung der Grundsteuer notwendigen Inhalte aus dem Steuermessbescheid den Gemeinden zur Verfügung. Die Gemeinden bestimmen nach Kenntnis des neuen Grundsteuermessbetragsvolumens ihre Hebesätze für die Grundsteuer und setzen die ab dem Kalenderjahr 2025 geltende Grundsteuer im Wege eines Grundsteuerbescheides fest. Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt.

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