20.10.2022

Unbezahlte Freistellung einer nicht immunisierten Pflegekraft

Nachrichten | CB Artikel

Seit März 2022 gilt für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach ist die Ausübung der Tätigkeit in bestimmten Arbeitsstätten nur mit Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

Umstritten ist die Frage, ob Mitarbeitende, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung angestellt waren, die Voraussetzungen des § 20a IfSG aber nicht erfüllen, unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden können. Das Arbeitsgericht Köln hat dies nun in einer aktuellen Entscheidung bejaht und die Klage einer nicht gegen SARSCoV- 2 geimpften Pflegekraft abgewiesen. Der Mitarbeiter war nach Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises ab dem 16.3.2022 unbezahlt freigestellt worden. Das Arbeitsgericht Köln hielt dies für zulässig, da sich aus § 20a IfSG ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht. Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.3.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeitenden mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse des Arbeitgebers an der Freistellung überwiege in diesem Fall das Beschäftigungsinteresse des Mitarbeiters. Dies schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass der Arbeitgeber keinen Annahmeverzugslohn schulde. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt worden.

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