02.04.2019

Unbezahlter Sonderurlaub bleibt bei Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt

Nachrichten | Recht

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. März 2019 entschieden, dass unbezahlter Sonderurlaub bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs unberücksichtigt bleibt. In dem entschiedenen Fall befand sich ein Arbeitnehmer im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub. Das BAG entschied, dass dem Mitarbeiter für dieses Kalenderjahr weder der gesetzliche Mindesturlaub noch ein darüber hinaus bestehender vertraglicher Mehrurlaub zustehe. Zur Begründung hat das BAG darauf hingewiesen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinde, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

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