04.05.2022

Unwirksame Befristung wegen gescannter Unterschrift

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat in seinem Urteil vom 16. März 2022 (Az. 23 Sa 1133/21) entschieden, dass eine Befristung im Arbeitsvertrag eigenhändig unterschrieben werden muss und ein einfacher Scan der Unterschrift hierfür nicht ausreicht. Hier war die Arbeitnehmerin für ein Zeitarbeitsunternehmen tätig. Der Arbeitgeber schloss mit der Arbeitnehmerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge bei Aufträgen von entleihenden Betrieben. Die Arbeitnehmerin erhielt hierzu jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag, welcher eine eingescannte Unterschrift des Arbeitgebers enthielt. Mit ihrer Klage hat die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Arbeitgeber führte aus, dass es für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme ein im Original unterschriebener Arbeitsvertrag zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe. Das LAG Berlin gab der Klage statt. Es entschied, dass die vereinbarte Befristung unwirksam war, da die gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend vorgeschriebenen Schriftform nicht beachtet wurde. Eine eigenhändige Unterschrift sei hier erforderlich. Auch verhalte sich die Mitarbeiterin nicht treuwidrig. Im Gegenteil, ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert. Wegen der unwirksamen Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

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