24.08.2020

Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

Nachrichten | CB Artikel

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) lag kürzlich ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen hatte, deren Zustandekommen von der Zustimmung von 80 Prozent der Belegschaft abhängig gemacht wurde. Diese Vereinbarung wurde im Nachhinein vom Betriebsrat vor Gericht angefochten. Während die Vorinstanzen diese Betriebsvereinbarung für wirksam hielten, urteilte das BAG, dass ein Zustimmungserfordernis durch die Belegschaft nicht mit den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung in Einklang zu bringen sei. Die Betriebsvereinbarung dürfe nicht von der Zustimmung durch die Belegschaft abhängig gemacht werden. Der gewählte Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft und als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig. Die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarungen gelten deshalb auch kraft Gesetzes stets unmittelbar und zwingend. Das Handeln des Betriebsrates unterliegt weder den Weisungen der Arbeitnehmer noch bedarf es deren Zustimmung.

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