30.05.2022

Update für Hamburg: Eindämmungsverordnung mit Änderungen bis 22. Juni verlängert

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Die Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung enthält nur noch wenige Einschränkungen. Vor dem Ablauf ihrer vierwöchigen Laufzeit ist die Verordnung nun verlängert worden. Die geänderten Regelungen sind am 26. Mai 2022 in Kraft getreten.

Die Testregelungen im schulischen Bereich werden, wie angekündigt, leicht angepasst. In diesem Zuge entfällt der bisherige § 8, Absatz 2 der Verordnung, der Zugangsregelungen für schulfremde Personen bestimmt hatte. In Kindertagesstätten müssen dem Personal künftig zwei statt wie bislang drei Tests pro Woche angeboten werden.

Beim Besuch in Pflegeeinrichtungen ist künftig eine medizinische Maske anstelle der bislang vorgeschriebenen FFP2-Maske ausreichend (§ 14) und die Testregeln werden angepasst. Änderungen ergeben sich auch bei den Schutzvorschriften für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tagesförderstätten und Frühförderstellen (§§ 16 bis 18).

Die Verordnung gilt in dieser Fassung bis zum 22. Juni 2022. Bereits zuvor waren Änderungen vorgenommen worden, die sich auf den Nachweis der Infektion beziehen. Es gilt daher:

  • Wessen Selbsttest positiv ausfällt, der soll sich umgehend isolieren und einen Antigen-Schnelltest in einer anerkannten Teststelle durchführen lassen. Fällt auch dieser positiv aus, ist eine Isolierung von fünf Tagen zu Hause verpflichtend vorgeschrieben. Das gilt aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (Teil 5) – einer gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt bedarf es nicht. Es werden aus diesem Grund auch keine Isolationsanordnungen mehr verschickt. Wer infolge einer Infektion erkrankt und arbeitsunfähig ist, erhält eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber wie üblich in der behandelnden Arztpraxis. Nachweislich infizierten Personen, die keine Krankheitssymptome haben, können zum Nachweis der Infektion und der sich daraus ergebenden Isolierungspflicht den positiven Testbefund (Antigen-Schnelltest oder PCR) vorlegen.
  • Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test durchführen zu lassen.
  • Bislang erhielten Personen, für die aufgrund eines positiven PCR-Tests ein Nachweis der Infektion vorlag, nach Genesung automatisch einen Nachweis. Dieser kann jedoch nicht aufgrund eines Schnelltestbefundes ausgestellt werden. Weil die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests entfällt, wird künftig auch kein Genesenennachweis automatisch zugestellt. Dieses Dokument hat mittlerweile für geimpfte Personen in der Regel keine Relevanz mehr. Wer aus persönlichen Gründen oder zu Nachweiszwecken eine Bestätigung über die Infektion und die anschließende Genesung benötigt, muss künftig selbst tätig werden und einen entsprechenden PCR-Test durchführen lassen. Der Laborbefund bestätigt dann die zurückliegende Infektion; auf Wunsch kann auf dieser Grundlage wie gehabt in einer Apotheke ein digitales Zertifikat über die Genesung ausgestellt werden.
  • Die Regeln zur Absonderung sind unverändert. Die Isolation darf erst nach fünf Tagen beendet werden. Allerdings wird empfohlen, auch nach Ablauf von fünf Tagen die Absonderung erst dann zu beenden, wenn eine Testung mittels Schnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat. Haushaltsmitgliedern von infizierten Personen wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren und sich fünf Tage lang täglich mittels Schnelltest zu testen. Eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen besteht nicht mehr.

Quelle: Pressestelle der Sozialbehörde

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Christian Ströder
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