15.04.2019

Urlaub bei Elternzeit

Nachrichten | Recht

Nimmt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach der Elternzeit seine berufliche Tätigkeit wieder auf, wundert sich mancher Arbeitgeber über die Geltendmachung nicht genommenen Urlaubs. Anders als gedacht, erfolgt die Geltendmachung auch noch zu Recht, solange keine Regelung getroffen wurde. Zwar ruht das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit, der Urlaub der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters verfällt dadurch aber nicht automatisch. Arbeitgeber dürfen den Urlaub jedoch kürzen, müssen dies gegenüber der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter aber deutlich erklären. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jetzt getroffenen Entscheidung klargestellt, dass Arbeitgebern dieses Recht auch weiterhin zusteht und diese Regelung nicht gegen Unionsrecht verstoße.

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Mutterschutz & Elternzeit

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Neddermeyer
Philipp Neddermeyer
Geschäftsführer Landesgruppen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Rechtsanwalt
Tel.: 0511 336512-170