27.08.2021

Verbrauch von Urlaub bei vorsorglicher Corona-Quarantäne

Nachrichten | CB Artikel

Wenn Beschäftigte während des Urlaubs erkranken, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BurlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Im Streitfall vor dem Arbeitsgericht Bonn hatte eine Arbeitnehmerin Urlaub genommen, wurde dann aber aufgrund einer behördlichen Verfügung verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben. In der Ordnungsverfügung hieß es, sie sei an dem Coronavirus erkrankt. Sie beantragte dann beim Arbeitgeber, ihr die Urlaubstage wieder gutzuschreiben, Das Arbeitsgericht Bonn wies ihre Klage mit Urteil vom 7. Juli 2021, 2 Ca 504/21 ab, da die behördliche Isolierungsanordnung keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 9 BurlG sei. Sie hätte sich eine solche Bescheinigung auch im Wege der telefonischen Krankschreibung ausstellen lassen können.

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