13.11.2020

Verfall von Urlaubsansprüchen

Nachrichten | CB Artikel

Nach Entscheidungen des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts verfällt ein Urlaubsanspruch nicht automatisch. Der Verfall von Urlaub kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret (Angabe der Anzahl der Urlaubstage) aufgefordert hat (mindestens Textform), den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig (Zeitraum bisher unklar) darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraumes erlischt. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich auch bei langzeiterkrankten Beschäftigten. Eine Entscheidung durch den EuGH steht dazu noch aus. Ein Hinweis auf den Resturlaub in der Lohnabrechnung dürfte nicht ausreichend sein. Die Beweislast für die Aufforderung, Urlaub zu nehmen, liegt beim Arbeitgeber.

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