24.03.2021

Verringerung des Jahresurlaubs bei „Kurzarbeit Null“

Nachrichten | CB Artikel

Nach einem aktuellen Urteil des LAG Düsseldorf führen Zeiten der „Kurzarbeit Null“ zu einer Verminderung des Urlaubsanspruchs. Im entschiedenen Fall einer Verkaufshilfe war im Betrieb von April bis Dezember 2020 wiederholt Kurzarbeit durchgeführt worden. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Der Arbeitgeber kürzte den Jahresurlaub anteilig; die Mitarbeiterin verlangte vor dem Arbeitsgericht die Gewährung der gekürzten Urlaubstage. Das LAG entschied, dass der Klägerin der Jahresurlaub für das Jahr 2020 nur in gekürztem Umfang zustehe. Zweck des Urlaubs sei die Erholung von der geleisteten Arbeitsverpflichtung. Liege keine Tätigkeit vor, entstehe auch kein Urlaubsanspruch. Höchstrichterlich ist die Frage, ob während Kurzarbeit Urlaubsansprüche entstehen, noch nicht entschieden worden. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht der Entscheidung folgen wird.

ChefBrief-Artikel