27.06.2017

Versetzung – Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung

Nachrichten | Recht

Ein Arbeitnehmer muss nach Auffassung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann eine unbillige Weisung seines Arbeitgebers nicht befolgen, wenn eine entsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts nicht vorliegt. In dem Fall war der betroffene Arbeitnehmer bei einem Unternehmen am Standort Dortmund beschäftigt. Weil einige Mitarbeiter die Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer verweigerten, teilte man ihm mit, dass er vorläufig an den Standort Berlin versetzt werde. Dieser Aufforderung leistete der Arbeitnehmer nicht Folge, sodass er zwei Abmahnungen und schließlich eine außerordentliche Kündigung erhielt. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Versetzung, die Abmahnungen und die Kündigung. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Auch nach Auffassung des 10. Senats des BAG ließen die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes zu, die Versetzung von Dortmund nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen und sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da der 10. Senat mit dieser Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des 5. Senats abweicht, hängt die Rechtskraft des Urteils davon ab, ob der 5. Senat an seiner Auffassung festhält. 

Der ChefBrief ist die wöchentlich erscheinende Mitgliederinformation des AGA Unternehmensverbandes. In 40 Ausgaben pro Jahr erfahren Mitglieder hier alles Wissenswerte über aktuelle Entwicklungen in Recht, Betriebswirtschaft und Bildung, Studien und politische Entscheidungen, die den Mittelstand betreffen. Darüber hinaus stellen wir im ChefBrief unsere Merkblätter und Musterverträge vor, die für AGA-Mitglieder unbegrenzt nutzbar sind. Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft und möchten einen ChefBrief zur Probe erhalten? Bitte kontaktieren Sie Katrin Marks.

Kündigung

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt
Tel.: 040 30801-211