10.07.2018

Vorsicht bei der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Regelrentenalters in unbefristeten Arbeitsverträgen

Nachrichten | Recht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass die Vereinbarung einer Regelrentenaltersklausel in einem unbefristeten Arbeitsvertrag nur dann wirksam sei, wenn beide Arbeitsvertragsparteien vor Beginn des Arbeitsverhältnisses einen von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag erhalten haben. Zur Begründung hat das BAG darauf hingewiesen, dass auch in unbefristeten Arbeitsverträgen für die Wirksamkeit einer derartigen Klausel die Schriftform nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einzuhalten sei, weil es sich in rechtlicher Hinsicht um einen befristeten Arbeitsvertrag handele. Andernfalls entfalte diese Regelung keine Wirksamkeit. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Kläger behauptet, vor Dienstantritt noch keinen vom Arbeitgeber unterzeichneten Arbeitsvertrag erhalten zu haben. Das BAG hat weiter entschieden, dass eine derartige Altersklausel weder gegen das Transparenzgebot verstoße noch überraschend oder unklar sei. Nach Auffassung des Bundearbeitsgerichts kann eine derartige Regelung auch in Individualarbeitsverträgen wirksam vereinbart werden. 

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