01.03.2016

Wann ist eine Kündigung korrekt zugegangen?

Nachrichten | Recht

Die Kündigung gehört neben vielen anderen Aufgaben zum Alltag der Personalabteilungen. Dabei wirft ihr Zugang regelmäßig Fragen auf, die dann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerichtlich geklärt werden müssen. Auch die Ablehnung der Entgegennahme ist in Unternehmen Thema. Um Fehler und damit rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte ein Kündigungszugang richtig geplant und korrekt durchgeführt werden.

Wichtigster Punkt beim Zugang einer Kündigung ist, dass der/die betroffene Arbeitnehmer/-in die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts reicht es dabei für den Zugang unter Anwesenden aus, wenn dem Empfänger oder der Empfängerin das Kündigungs-Schriftstück mit der erkennbaren Absicht, es zu übergeben, vorgelegt wird. Falls die Entgegennahme abgelehnt wird, kann das Schriftstück in der unmittelbaren Nähe der betroffenen Person abgelegt werden, sodass sie es ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis erlangen kann. Die Kündigung gilt dann als zugegangen.

Schwieriger ist die Handhabung, wenn ein Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten den Zugang der Kündigung real verhindert. Es handelt sich dann um eine Zugangsvereitelung. In einem solchen Fall muss sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung allerdings so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Arbeitnehmer nicht auf einen späteren Zugang berufen, wenn sie persönlich allein für die verspätete Zustellung verantwortlich sind, also versucht haben, den Zugang zu vereiteln. Das Verhalten stellt dann einen Verstoß gegen bestehende Pflichten zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme dar. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Entgegennahme eines Schreibens grundlos ablehnt bei dem im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen durch den Absender gerechnet werden musste. Dies ist insbesondere bei im Betrieb stattfindenden Übergaben in Besprechungen mit dem Arbeitgeber regelmäßig der Fall.

Bei einer Übermittlung der Kündigung an den Wohnort eines Arbeitnehmers ist nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein allerdings zu beachten, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, ihren Briefkasten am Sonntag zu überprüfen, auch dann nicht, wenn ihre Probezeit an diesem Tag abläuft und/oder der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet. Das Gericht entschied, dass der Zugang einer Kündigung am nächsten Werktag erfolgt, wenn die Kündigung am Sonntag in den Briefkasten geworfen wurde.

Praxistipp für Unternehmen

Ist ein Kündigungsschreiben zuzustellen, so ist die Übergabe durch einen Boten zu empfehlen. Auf diesem Weg ist der Zugang rechtlich am sichersten nachzuweisen. Nimmt der Empfänger den Brief noch bis 24:00 Uhr persönlich an, ist die Kündigung an diesem Tag zugegangen. Trifft der Bote den Empfänger (oder einen Familienangehörigen) nicht an, kann er das Kündigungsschreiben in den für den Empfänger bestimmten Briefkasten werfen. Die Kündigung gilt dann mit diesem Tag als zugegangen, wenn üblicherweise noch eine Leerung durch den Empfänger zu erwarten ist. Davon ist erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in den Briefkasten nicht mehr auszugehen, zum Beispiel um 16:30 Uhr. In einem solchen Fall gilt der folgende Tag als Zugangsdatum.

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Kontakt

Hoppe-Sumic
Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-219