24.11.2023

Wöchentliche Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf

Nachrichten | CB Artikel

Bei Arbeit auf Abruf gilt, dass wenn die Parteien keine Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit getroffen haben, eine Fiktion von 20 Stunden nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgesehen ist. Im vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall gab es diese Fiktion, in der Folgezeit wurde der Arbeitnehmer jedoch deutlich mehr als 20 Stunden abgerufen und klagte darauf, dass eine höhere Stundenzahl konkludent vereinbart worden sei.

Dazu urteilte das BAG, dass die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschlossen werde, die Parteien in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren können. Dafür reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, er wolle sich für alle Zukunft an eine von § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden, nicht zu. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG geschuldet zu arbeiten, die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23

ChefBrief-Artikel