09.03.2020

Zahlung an Arbeitnehmer für Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeug kann Arbeitslohn darstellen

Nachrichten | CB Artikel

In seinem Urteil vom 03. Dezember 2019 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichens auf den privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter der Lohnsteuer unterliegt. Das Finanzamt stufte die Vergütung als Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG ein und nahm den Arbeitgeber für die Lohnsteuernachzahlungen gem. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EstG in die Haftung. Eine vom Arbeitgeber dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Münster wurde abgewiesen. Das Gericht hat bei der Einstufung der Einkunftsart eine wertende Betrachtung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte vorzunehmen. Im zugrundeliegenden Fall erkannte das Gericht auf die Arbeitstätigkeit als auslösenden Moment für die Zahlung der Vergütung. In der Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätte die Werbung nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Dazu hätte die Förderung des Werbeeffektes in der Vertragsgestaltung sichergestellt werden müssen.  Dies hätte durch Vereinbarung geschehen können, dass das Fahrzeug werbewirksam eingesetzt werden müsse, ob noch andere Werbung am Fahrzeug angebracht werden darf oder nicht, ob das Fahrzeug im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden müsse oder einen bestimmten Zustand aufweisen müsse. Wenn Sie Ihren Mitarbeitern ein Entgelt für Werbung an privaten PKW zahlen wollen, lassen Sie sich gerne rechtlich beraten.

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