27.05.2021

Zeiterfassung des Arbeitgebers

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In einem Urteil vom Mai 2019 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ihren Arbeitgebern auferlegen müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten einzurichten. Eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber erfolgte bislang noch nicht. Im Februar 2020 sorgte das Arbeitsgericht Emden mit einem Urteil für Aufregung, in dem es bereits jetzt – auch ohne Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber – eine Verpflichtung für den Arbeitgeber annahm, ein solches Zeiterfassungssystem zu führen. Gleichzeitig nahm das Arbeitsgericht an, aufgrund der Verpflichtung zur Führung des Arbeitszeiterfassungssystems können Streitigkeiten bezüglich der Vergütung von Überstunden zugunsten des Arbeitnehmers entschieden werden. Dem hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einer kürzlich ergangenen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben: Führt der Arbeitgeber kein Zeiterfassungssystem, so kann daraus nicht automatisch ein Vorteil bei der Darlegung von Überstunden durch den Arbeitnehmer hergeleitet werden.

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